Staatsanwaltschaft Darmstadt www.indrevus-900js-1211bindestrich23-sta-darmstadt-hessen-germany-64283-darmstadt- mathildenplatz-15.123kids.us
HESSEN
900 Js 1211/23
Darmstadt, 10.05.2023
An das
Amtsgericht Groß-Gerau Europaring 11 64521 Groß-Gerau
-Schoffengericht
Anklageschrift. Bl. 2
Herr Indrevus Cil,
geboren am 25.05.1981 in Nusaybin/ Türkei, wohnhaft Lindenstraße 28, 64589 Stockstadt am Rhein, ledig, türkischer Staatsangehöriger
wird angeklagt
am 30.12.2022 in Gernsheim
mit Betäubungsmitteln (Amphetamin, Haschisch) in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.
Der Angeschuldigte verfügte am Tattag gegen 15.05 Uhr in einem mitgeführten Rucksack über ein gepresstes Paket Haschisch mit 80.36 Gramm (netto), mit einem THC-Anteil von 20.4 Gramm, mithin 16.39 Gramm Ferner befand sich in dem Rucksack eine Feinwaage sowie in einern Zahnbürstenetur ein weiteren Klumpen Haschisch mit 0.72 Gramm (netto)
Zudem wurden im Rahmen der Personendurchsuchung 695 Euro Bargeld in der Jackentasche des Angeschuldigten
dem Verkauf von Betäubungsmitteln herrührten. Ferner befand sich eine als Fahrzeugschlüssel "getarnte" Feinwaage in einer weiteren Jackentasche.
Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung des Angeschuldigten in der Lindenstraße 26 in Stockstadt wurde in einem Regal eine Zipp Tüte aufgefunden, in der sich zwei halbe Pakete Haschisch mit 88,23 Gramm (netto) befanden.
Auf einem Regal rechtsseitig des Eingangs wurde eine weitere
Packung "jal Delikates Sauce zum Braten" aufgefunden, in der sich
146,61 Gramm (netto) Haschisch befanden.
Die insgesamt 234,84 Gramm Haschisch wiesen einen THC-Anteil von
23,2 %, mithin 54,48 Gramm auf.
In einer aufgefundenen Stoffmaske war eine Naht geöffnet, in der sich weitere 12,98 Gramm Haschisch befanden.
Ferner wurden 480 Euro Bargeld aufgefunden, welches sich in zwei Briefumschlagen befanden, die ebenfalls aus
Betäubungsmittelgeschäften herrührten.
Die aufgefundenen Betäubungsmittel waren durch den Angeschuldigten
zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
Verbrechen, strafbar nach
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien
unterliegen der Einziehung gemäß § 33 BIMG
Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 1175,- Euraunterliegt der
Einziehung § 74 Abs. 1 StGB
Beweismittel:
1.Zeugen:
BL. 5
1. PK Stauch, PD Groß-Gerau, PSt. Gernsheim zu VNr.: ST/1519538/2022
BL5
2. Frau Kocak, 64579 Gemsheim
Bl. 37
3. KK in Uder, PD GG, K 34 zu VNr.: ST/1519538/2022
II. Urkunden:
BI. 55
Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 20.03.2023 (Az.: 23-000390/621-01-01)
III. Augenscheinobjekte
1.Sichergestellte Betäubungsmittel
Bl. 17
BI. 30
2. Lichtbildmappe aufgefunden BTM
3. Lichtbildmappe Chatverläufe
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
1. Zur Person:
Der Angeschuldigte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 18.01.2023 bisher neun Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er am 11.12 2019 durch das Amtsgericht Groß-Gerau in dem Verfahren 900 Js 35907/19 34 Ls wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Strafrest wurde zur Bewährung bis zum 29.01.2024 ausgesetzt (BI. 58 ff. d.A.). Die weiteren Taten liegen bereits mehr als 15 Jahre zurück
Zur Sache
Am 30.12.2022 gegen 15:06 teilte die Zeugin Kocak über den Notruf der Polizei mit, dass sie beobachtet habe, wie zwei Personen "gedealt" hatten. Die beiden Personen hätten sich auf dem Georg-Schäffer-Platz in Gernsheim auf Höhe der dortigen "Büchertelefonzelle" getroffen (BI. 5 d.A.). Eine der beiden Personen beschrieb sie als männlich, 40-45 Jahre alt, korpulent, lockige, dunkelbraune Haare, eine Kapuze mit orangenem Innenfutter die eine Gefriertüte mitführte. Diese Person habe von dem unbekannten Dritten Geld erhalten und habe anschließend eine Tüte mit weißem Pulver überreicht (Bl. 6 d.A.).
Die Streife PK Stauch und PK Förg suchte die Ortlichkeit aus und kontrollierte dort den Angeschuldigten, da sein Erscheinungsbild auf die
Personenbeschreibung der Zeugin zutraf (BI. 5 d.A.). Im Rahmen der anschließenden Personendurchsuchung wurden bei dem Angeschuldigten 695 Euro Bargeld in der Jackentasche aufgefunden. Ferner befand sich eine als Fahrzeugschlüssel "getarnte" Feinwaage in einer weiteren Jackentasche. In dem mitgeführten Rucksack des Angeschuldigten konnte in einer Packung "ja! Delikatess Sauce zu Braten" ein gepresstes Paket Haschisch mit 80,36 Gramm (netto), mit einem THC- Anteil von 20,4 Gramm, mithin 16,39 Gramm aufgefunden werden. Ferner befand sich in dem Rucksack eine weitere Feinwaage sowie in einem Zahnbürstenetui ein weiteren Klumpen Haschisch 0,72 Gramm (netto).
In einer Apfeldose befanden sich insgesamt drei Tüten mit insgesamt 18,74 Gramm (netto) Amphetamin mit einem Anteil an Amphetamin-Base von 5,1 %, mithin 0,96 Gramm. (BI. 6 d.A.).
Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten in der Lindenstraße 26 in Stockstadt aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt, Az.: 20 AR
531/22 wurde in einem Regal eine Zipptüte aufgefunden, in der sich zwei
halbe Pakete Haschisch mit 88.23 Gramm (netto) befanden.
Auf einem Regal rechtsseitig des Eingangs wurden eine weitere Packung "jal Delikatess Sauce zu Braten" aufgefunden, in der sich 146,61 Gramm (netto) Haschischbefanden.
Die insgesamt 234,84 Gramm Haschisch wiesen einen THC-Anteil von 23,2 %, 54,48 Gramm auf.
In einer Stoffmaske war eine Nahr geöffnet, in der sich 12,98 Gramm Haschisch befanden (BI. 6-7 d.A.).
Ferner wurden 480 Euro Bargeld aufgefunden, welches sich in zwei Briefumschlägen befand.
Auf dem Handy des Angeschuldigten gesichtete Chatverläufe deuten auf ein Handeltreiben des Angeschuldigten hin (BI. 30 ff. d.A.). Zudem stellt die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln, die Wahrnehmungen der Zeugin Kocak, sowie die aufgefundenen Feinwaagen weitere Indizien für ein Handeltreiben des Angeschuldigten dar.
Es wird beantragt
die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen und dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO
Mockenhaupt Staatsanwalt
Beglaubigt
لد سلك